Kommt es zu einem Konflikt auf dem Arbeitsplatz mit Ihrem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, so ist juristischer Rat unumgänglich. Sie stehen insbesondere im Arbeitsrecht mit einem Rechtsbeistand immer besser als ohne anwaltliche Vertretung. In vielen Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht ist es von großer Bedeutung, schnell und sorgfältig zu handeln, da häufig die Existenz des Betroffenen gefährdet ist und die jeweiligen knappen Fristen zu beachten sind.
Unere Kanzlei unterstützt Sie bei jedem arbeitsrechtlichen Problem, insbesondere bei der Vorbereitung oder Abwehr Ihrer Kündigung, bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder ei der Erzielung einer angemessenen Abfindung. Auch hinsichtlich Anliegen, die das Arbeitszeugnis oder die Elternzeit und den Mutterschutz betreffen, stehen wir an Ihrer Seite und setzen Ihre Rechte durch.
Kündigungsschutzklagen
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihnen zu Unrecht gekündigt wurde, dann können Sie unter gewissen Voraussetzungen eine Kündigungsschutzklage einreichen. Im speziellen Fall der Kündigung gilt für die Kündigungsschutzklage eine Frist von 3 Wochen ab Erhalt der schriftlichen Kündigung. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird dadurch die Kündigung – auch wenn sie eigentlich fehlerhaft und dadurch evtl. unwirksam gewesen wäre – rechtskräftig und es kann nicht mehr rechtlich dagegen vorgegangen werden. Sind sie beispielsweise im Urlaub, wovon der Arbeitgeber im Regelfall auch Kenntnis hat, und werden Sie während dieser Zeit gekündigt, so ist beispielsweise mit Einwurf der Kündigung in Ihren Hausbriefkasten die Kündigung wirksam. Sofern Sie die 3-Wochen-Frist verstreichen lassen, empfiehlt es sich, sich anwaltlichen Rat einzuholen. Nach § 5 KSchG ist der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage möglich, worüber unsere Kanzlei Sie gerne berät.
Bei einer Kündigung muss zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen unterschieden werden.
Eine ordentliche Kündigung setzt die Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist seitens des Arbeitgebers voraus. Der Arbeitsvertrag selbst enthält meistens entsprechende Regelungen zu den Fristen. Falls die Kündigungsfristen speziell nicht im Arbeitsvertrag geregelt sind, so sind die gesetzlich geltenden Fristen aus dem BGB anzuwenden. Die jeweiligen Fristen sind aus § 622 BGB zu entnehmen, wonach sich die Kündigungsfrist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemisst. Ein Arbeitnehmer, der beispielsweise für die Dauer von 2 Jahren in einem Betrieb gearbeitet hat, kann einen Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Aus juristischer Sicht muss eine Kündigung dem Arbeitnehmer wirksam zugegangen sein. Erst danach kann die Kündigungsfrist berechnet werden. Es kommt mithin nicht darauf an, wann die Kündigung abgeschickt wurde, sondern wann der Arbeitnehmer von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Hierbei sind in manchen Konstellationen Besonderheiten zu beachten, über die wir Sie gerne persönlich beraten.
Zudem sind für die Wirksamkeit einer Kündigung einige Formalitäten zu beachten, wie z.B. dass die Kündigung schriftlich vom Arbeitgeber, mit einer Unterschrift versehen, erfolgen muss. Die Kündigung darf weder per E-Mail, noch über eine WhatsApp-Nachricht erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam.
Sofern ein Betriebsrat besteht, muss dieser vor Aussprache der Kündigung angehört werden.
Sofern die Kündigung von einer nicht bevollmächtigten Person unterschrieben wurde, so muss diese unverzüglich nach § 174 BGB zurückgewiesen werden. Hierfür ist es vor Gericht bereits zu spät, sodass ein schnelles und sorgfältiges Handeln bereits in einem sehr frühen Stadium essentiell ist.
Neben der fristgebundenen Kündigung gibt es auch noch die „außerordentliche Kündigung“. Hierbei muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Daher kommt die Bezeichnung dieser Kündigungsart als „fristlose Kündigung“. Allerdings müssen Arbeitgeber die gesetzliche Ausschlussfrist aus § 626 Abs. II BGB von 2 Wochen beachten, die ab Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes zu laufen beginnt. Als weitere Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines “wichtigen Grundes” zu nennen. Daraus ist der Ausnahmecharakter dieser Kündigungsart zu entnehmen, da das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart beeinträchtigt sein muss, dass eine Fristeinhaltung der Kündigung nicht mehr zumutbar ist.
Durch die Einreichung einer Klage können Sie entweder erreichen, dass das Arbeitsverhältnis weiter bestehen bleibt oder Sie im Rahmen der gütlichen Einigung eine Abfindung erhalten.
Lohnklagen
Wenn sich Ihr Arbeitgeber mit der Zahlung von Lohn oder Gehalt in Verzug befindet, so sollten Sie zunächst anwaltlich prüfen lassen, ob eventuell Ausschlussfristen gegeben sind. In gewissen Fällen müssen die Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist (oftmals 3 oder 6 Monate) geltend gemacht werden. Daher ist es wichtig, dass Sie schnell agieren, um bestehende Ansprüche durchsetzen zu können.
Aus- und Verhandeln von Aufhebungsverträgen
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Es gibt dabei zahlreiche Punkte zu beachten, die vom juristischen Laien oftmals übersehen werden können. Unsere auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei berät Sie auch in diesem Bereich und verhandelt für Sie. Dadurch können Sie die Bedingungen, zu denen das Arbeitsverhältnis endet, mitbestimmen.
Aus- und Verhandeln einer Abfindung
Auch beim Verhandeln der Abfindung gibt es gewisse Vorgaben zu beachten. Lassen Sie sich durch unsere Kanzlei hinsichtlich der Vor- und Nachteile, die für Sie entstehen können, umfassend beraten. Durch anwaltlichen Rat erfahren Sie, über welche Aspekte Sie verhandeln können und erzielen somit die bestmögliche Abfindung.