Sind Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt? – In diesem Fall empfiehlt es sich, einen Rechtsbeistand heranzuziehen. Viele Menschen schrecken davor zurück, dies bei einem reinen Blechschaden zu tun, zumal wenn sie selbst keine Schuld am Unfallhergang tragen.
Vorab ist zu erwähnen, dass Sie keine Kosten tragen, sofern Sie unverschuldet an einem Unfall beteiligt sind.
Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners muss Ihre Anwaltskosten übernehmen, sofern Sie keine Mitschuld trifft.
Die deutsche Rechtssprechung regelt Unfallschäden für Unfallopfer ohne Mitschuld so, dass die geschädigte, unschuldige Partei nach Schadensabwicklung wieder so gestellt sein soll als wäre der Unfall nicht passiert. Damit wird eine sogenannte Waffengleichheit bezweckt – da die beteiligte Versicherung auf Grund der vorhandenen Rechtsabteilung rechtlich abgesichert ist und die geschädigte Partei dem nicht untergestellt sein soll.
Auch Sie sollen damit einen Rechtsbeistand haben ohne dass Kosten entstehen.
Treten Sie der gegnerischen Versicherung mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts auf Augenhöhe gegenüber. Die Versicherer verzichten mit Sicherheit nicht auf den Rat eines Spezialisten.
In vielen Fällen kommt es vor, dass sich die gegnerische Versicherung bei dem Unfallopfer meldet und die Schadensabwicklung vornehmen möchte. Dabei sollte beachtet werden, dass die gegnerische Versicherung stets bemüht sein wird, die Kosten so gering wie nur möglich zu halten. Ein Rechtsbeistand im verkehrsrechtlichen Bereich sichert Ihre Ansprüche in voller Höhe und hilft Ihnen bei deren Durchsetzung gegen die Versicherungsgesellschaften, notfalls durch die Erhebung einer Klage.
Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung, die von der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, sind im Folgenden beispielhaft aufgelistet:
Reparaturschaden
Ist die Reparatur am beschädigten Fahrzeug tatsächlich noch möglich und auch wirtschaftlich gesehen sinnvoll, dann kann auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden.
Der Geschädigte lässt sein Fahrzeug zunächst durch einen vereidigten und unabhängigen Sachverständigen bewerten und gibt das Fahrzeug danach in die Reparatur.
Daneben kann auch auf so genannter fiktiver Basis abgerechnet werden. Fiktiv abzurechnen meint, dass der Fahrzeugschaden nicht repariert wird, die Reparaturkosten aber netto vom Schädiger erstattet verlangt werden können.
Wertminderung
Bei Pkw, die nicht älter als ein Jahr sind und nicht mehr als 30.000 km gelaufen sind, fällt regelmäßig eine Wertminderung des reparierbaren Pkw an. Zwar finden sich in den Sachverständigengutachten Angaben zur Wertminderung, es kommt aber ebenso häufig vor, dass die Sachverständigen die Wertminderung nur sehr gering ansetzen ohne auf die konkreten Feststellungen zur Wertberechnung eingegangen zu sein.
Totalschaden
Beim Totalschaden unterscheidet man zwischen dem echten und dem wirtschaftlichen Totalschaden. Bei beiden wird die Abrechnung anhand des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Restwert vorgenommen.
Wichtig ist, dass man beachtet, dass man bis zu einer Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswertes den beschädigten Pkw reparieren lassen kann. Die Grenze wird anhand des entsprechenden Sachverständigengutachtens errechnet. Hinsichtlich der Angaben in dem Gutachten besteht Vertrauensschutz.
Wer also seinen Pkw anhand des Gutachtens auf der 130% – Basis reparieren lässt, dem muss die Versicherung den darüber hinausgehenden Schaden ersetzen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Kosten höher ausfallen.
Sachverständigenkosten
Grundsätzlich muss der Schädiger sämtliche Kosten übernehmen, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Zu diesen Kosten gehören auch die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen.
Der Geschädigte sollte jedoch nicht vergessen, dass er als Auftraggeber für die Erstellung des Gutachtens dessen Kostenschuldner bleibt, d.h. im Falle verzögerter Schadenregulierung für diese Kosten in Vorkasse treten muss.
Nutzungsausfallentschädigung
In einem Sachverständigengutachten wird zugleich die Dauer für die Wiederbeschaffung ausgewiesen. Das ist zunächst einmal der Zeitrahmen in dem sich die maximale Entschädigung für einen Nutzungsentgang bewegt.
Durch eine verzögerte Schadenregulierung kann sich dieser Zeitrahmen jedoch entsprechend verlängern.
Der Geschädigte muss gegenüber dem Versicherer nachweisen, dass er die Möglichkeit hatte das Fahrzeug zu nutzen und auch den Willen.
Wer sich bettlägerig im Krankenhaus befindet nach einem Unfall, der hatte in dieser Zeit nicht die Möglichkeit der Nutzung des Pkw, es sei denn, er kann nachweisen, dass ein anderes Familienmitglied den Pkw in diesem Zeitraum genutzt hätte.
Der Nutzungswille wir in der Regel durch Vorlage der Reparaturrechnung oder des Kaufvertrages für das neue Fahrzeug nachgewiesen.
Mietwagenkosten
Auch die Mietwagenkosten bekommt der Geschädigte grundsätzlich erstattet. Mit dem Abschluss eines Mietwagenvertrags weist der Geschädigte grundsätzlich seinen Nutzungswillen bereits nach.
Probleme ergeben sich hier meistens hinsichtlich der Einstufung der in eine bestimmte Mietwagenklasse sowie bei den so genannten Mietwagenersatztarifen.
In diesem Bereich ist anwaltliche Beratung erforderlich, sofern Einbußen nicht hingenommen werden sollen.
Abschleppkosten
Auch die Abschleppkosten sind erstattungsfähig. Sie gehören zu den unmittelbaren Folgekosten des Unfalls.
Achtung ist jedoch bei Abschleppunternehmen geboten, welche ein „Rundum-sorglos-Paket“ der Schadenregulierung anbieten. Der Unternehmer handelt in den meisten Fällen auf Grund eigenem Profitstreben und nicht selten zu Ungunsten des Geschädigten.
Standgeld
Auch bei dem Standgeld handelt es sich um so genannte Folgekosten. Der Geschädigte muss aber die anfallenden Kosten versuchen zu mindern und unnötige Standkosten vermeiden.
Sicherheitsrelevante Gegenstände
Sachen wie Sicherheitsgurt, Motorradhelm, Schutzkleidung und Kindersitze, die durch einen Unfall beschädigt wurden, sind vom Schädiger zu ersetzen.
Schmerzensgeld
Im Verständnis des juristischen Laien stellt der Anspruch auf Schmerzensgeld einen wesentlichen Faktor dar – auch wenn dem nicht in allen Fällen so ist.
Die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wird nicht anhand einer so genannten Schmerzensgeldtabelle vorgenommen.
Diese „Tabelle“ ist tatsächlich eine Ansammlung verschiedener Urteile diverser Gerichte und auf keinen Fall statisch anzuwenden.
Jeder Fall ist im Bereich des Schmerzensgeldes auf seine konkreten Einzelheiten hin abzufragen. Das ist ureigene Aufgabe eines Rechtsanwalts!
Probleme stellen sich bei Halswirbel-Schleudertraumata (HWS) im Bereich einer Anstoßkollision und einer Anstoßgeschwindigkeit im Bereich von 11 km/h und weniger. Das Märchen der Haftpflichtversicherer, dass in diesem Bereich eine Verletzung nicht möglich sei, ist falsch und vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden.
Gleichwohl ist dieser Themenbereich derartig komplex und schwierig, dass ohne anwaltliche Hilfe hier interessengerechte Ergebnisse nicht zu erreichen sind.